Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen
Flächenumwidmung Bacherpark
In guter Verfassung befindet sich die Wiener Bauordnung, sagen wir das mal
so. Die ist angenehm verfassungskonform.
Nicht ganz so sieht es mit einer Verordnung aus, die auf Grundlage der Wiener Bauordnung erlassen wurde. Richtig, wir sprechen von der Verordnung, mit welcher beim Bacherpark die Umwidmung von grünem Parkraum in garagierten Parkraum vorgenommen wurde, also die Umwidmung in Bauland. Auf Grundlage dieser Verordnung wurde der Baubescheid für Die „Volksgarage“ Bacherpark erteilt, der in der Tat rechtskräftig ist, wie die politisch Verantwortlichen - und die wirtschaftlich Involvierten - ja nie zu betonen müde werden.
Also, haben wir einen rechtskräftigen Bescheid. So weit, so schlecht.
Was aber, wenn die Umwidmungsverordnung nicht verfassungs-/gesetzeskonform gewesen ist? Dann knarzt und kracht es im Stufenbau der Rechtordnung ganz gewaltig!
Wie stuft sich der Bau der österreichischen Rechtsordnung in diesem Fall?
Verfassung, die ist in diesem Fall ok, darunter:
das Gesetz, das muss verfassungskonform sein. In diesem Fall die Wiener Bauordnung.
Die ist aber in guter Verfassung, also weiter. Unter dem Gesetz
die Verordnung, in diesem Fall Flächenumwidmungsverordnung. Und da wird
es haarig. Dazu später mehr. Unter der Verordnung, dann
der Bescheid. In diesem Fall der Baubescheid.
Verordnungen müssen gesetzmäßig sein. Eine Verordnung kann
nicht aus Jux und Tollerei ins Leben gerufen werden. Sie hat den Gesetzen
zu folgen. Die Wiener Bauordnung bestimmt, dass Änderungen der Flächenwidmung
nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden dürfen. Diese liegen
insbesondere dann vor, wenn „bedeutende Gründe, vor allem auf Grund
der Bevölkerungsentwicklung oder von Änderungen der natürlichen,
ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen
Gegebenheiten“ für eine Abänderung sprechen.
Es reicht natürlich nicht, derartige Änderungen zu behaupten, sie müssen auch mit wissenschaftlich korrekten, umfassenden Studien nachgewiesen werden. Im gegenständlichen Fall hat es nur eine unter den Anrainern als „Schmähstudie“ bekannte Stellplatzerhebung gegeben, die von Univ.Prof.Dr.Macoun in einer Expertise mit für einen Wissenschaftler ungewöhnlich scharfen Worten in der Luft zerrissen wurde. („politisch motiviert“, „lässt überhaupt keine verkehrlichen Schlussfolgerungen zu“ etc.). Natürlich hat es auch keine Studien über die ökologischen Belastungen durch Mehrverkehr gegeben. Dies hätte aber aus dem Gesamtschauerfordernis, das sich aus den Formulierungen der Wiener Bauordnung ableiten lässt, ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
Also mit anderen Worten, es hätte geprüft werden müssen, ob überhaupt ein Bedarf für eine Garage besteht, welche Veränderungen stattgefunden haben, die eine Änderung der Flächenwidmung rechtfertigen, auch, inwieweit durch den Bau eine ökologische Veränderung hervorgerufen wird etc. die Wiener Bauordnung ist eine moderne Bauordnung, die Veränderungen der Flächenwidmung nur in einem durchdachten und begründeten Gesamtkonzept stattfinden lassen will.
Deshalb wurde von Mitgliedern der Bürgerinitiative Bacherpark mit anwaltlicher Unterstützung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der wird nun zu prüfen haben, ob die vorgenommene Flächenumwidmung gesetzes-/verfassungskonform gewesen ist.
Und wenn der Verfassungsgerichtshof nun feststellt, dass die Umwidmung nicht in Ordnung war? Dann ist natürlich auch der Baubescheid den Bach runter, Rechtskraft hin, Rechtskraft her. So ist das in der Verfassung nun mal.
Aus den genannten Gründen sind die Chancen beim Verfassungsgerichtshof recht zu behalten als sehr gut zu beurteilen.
Der Haken? Der Verfassungsgerichtshofbeschwerde kommt rechtlich keine aufschiebende Wirkung zu. Es könnte also mit dem Bau begonnen werden.
Wir meinen allerdings, dass einer solchen Beschwerde jedenfalls politisch aufschiebende Wirkung zukommen sollte. Was machen die verantwortlich gewesenen Politiker, wenn sich herausstellt, die Umwidmungsverordnung war nicht gesetzes-/verfassungskonform und die Bäume aber schon gefällt sind und die Garage errichtet worden ist?
Es sollte nicht „völlig wurscht“ sein, wo Garagen errichtet werden und wie Verkehrspolitik – und vor allem Demokratiepolitik - gemacht wird.