Die Bauoberbehörde für Wien hat nun
den Anrainern des Bacherplatzes im Zuge der Berufung die Parteistellung bei
der Bauverhadlung zur Errichtung der Volksgarge im Bacherpark zuerkannt. Dieser
Bescheid beweist gleichzeitig die Nachlässigkeit, mit der die Magistratabteilung
37 gearbeitet hatte. Es stellt sich die Frage, ob dieser Dilletantismus die
Regel in jeder Bauverhandlung zur Errichtung der Volksgaragen ist.
Die Magistratsabteilung 37-BB hat am 7. Jänner
2005 [...] einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
,,Gemäß 8 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO) wird der
Antrag vom
27.9.2004 [...], auf Zuerkennung der Parteienstellung für die Genehmigung
zur Errichtung einer Tiefgarage auf dem Bacherplatz [...] als in der Bauordnung
für Wien nicht begründet abgewiesen.
Gleichzeitig werden die Einwendungen der 0.a. Miteigentümer, [...], vom
29.9.2004 mangels Nachbarschaftsstellung zurückgewiesen."
Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte
Berufung hat die Bauoberbehörde
für Wien in ihrer Sitzung vom 26. April 2005 entschieden wie folgt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
199 1
(AVG) wird der angefochtene Bescheid auf Grund der Berufung dahingehend
abgeändert, dass sein Spruch lautet wie folgt:
,,Gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO) in
Verbindung mit § 8
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 1 (AVG) wird auf Antrag
[...] betreffend Zuerkennung der Parteienstellung festgestellt, dass diesen
als Miteigentümer der Liegenschaft Bacherplatz [...] anhängig gewesenen
und nunmehr im Berufungsverfahren zur Zahl anhängigen Verfahren über
die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung
einer Tiefgarage auf dem Bacherplatz in Wien 5, [...] Parteistellung zukommt."
Begründung:
In ihrem Antrag [...] führen die Antragsteller und nunmehrigen Berufungswerber an, dass ihnen [...], Parteistellung im Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Tiefgarage in Wien 5, Bacherplatz, zukäme, ihnen jedoch bisher die Parteienrechte (Akteneinsicht sowie Ladung zur mündlichen Verhandlung) nicht gewährt worden wären. Dies sei damit begründet worden, dass [...] in allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes jene Nachbarliegenschaften benachbart seien, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Gebäude oder von der geplanten baulichen Anlage liegen. Dies sei jedoch aus zweierlei Gründen unrichtig.
Zum einen sei im vorliegenden Fall die Bestimmung
des § 134 Abs. 3 vorletzter Satz B0 anzuwenden, wonach benachbarte Liegenschaften
im Bauland jene seien, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft
eine gemeinsame Grenze haben oder nur durch eine höchstens 20 m breite
öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt seien
und diesfalls der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. Dies treffe
auf die Liegenschaften der Antrag steller zu. Daran ändere sich auch
dadurch nichts, dass vor wenigen Tagen eine "Grundstücksteilung"
stattgefunden habe, die offenbar den einzigen Zweck habe, zwischen den Liegenschaften
der Antragsteller und jener, die bebaut werden solle, eine weitere Liegenschaft
"einzuschieben". Damit solle offenkundig nichts anderes erreicht
und bezweckt werden, als die Parteistellung der Antragsteller zu unterlaufen
bzw. zu beseitigen. Nach Ansicht der Antragsteller können jedoch Liegenschaftsteilungen,
die kurz vor Einreichung bzw. auch danach,
vor Abhaltung einer Bauverhandlung, einzig zum Zweck der Beseitigung
der Nachbarstellung von Anrainern vorgenommen würden, im Sinne des §
134
Abs. 3 B0 wohl nicht berücksichtigt werden, andernfalls diese Norm zu
missbräuchlicher Verwendung geradezu einlade.
Des Weiteren habe die Behörde in die "Entfernungsberechnung
gemäß § 137
Abs. 3 letzter Satz BO" die nach dem Wiener Garagengesetz zwingend zu
schaffenden Zu- und Abfahrten bzw. den zu schaffenden Zufahrts- und Verharrungsbereich
für die in Rede stehende Tiefgarage nicht miteinbezogen. Dieser bilde
mit der zu errichtenden Garage aber eine Einheit und könne dieser nicht
willkürlich von der sonstigen Tiefgarage getrennt werden, wie dies auch
der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines örtlich dislozierten Müllraumes
eines Hotels ausgesprochen habe.
Schließlich werden im Schriftsatz vom 29. September 2004 von den Antragstellern Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgebracht, mit welchen insbesondere unzumutbare Immissionen durch den Betrieb der geplanten Tiefgarage geltend gemacht werden.
[...]
Der angefochtene Bescheid ist aber auch aus einem
weiteren Grund mangelhaft:
[...]
Der angefochtene Bescheid setzt sich in keiner Weise mit diesem Argument auseinander,
die BW gehen nach wie vor davon aus, dass ihnen durch die vorgenommene Liegenschaftsteilung
die Parteistellung (resultierend aus unmittelbarer Nachbarschaft mit der zu
bebauenden Liegenschaft im Sinn des § 134 Abs. 3 vorletzter Satz BauOW)
genommen werden sollte, was im vorliegenden Fall aber rechtsmissbräuchlich
geschehen wäre.
Wie schon in den Einwendungen ausgeführt kann es nicht Sinn der hier
in Rede
stehenden Bestimmungen sein, die Parteistellung von Nachbarn durch völlig
willkürlich vorgenommene Grundstücksteilungen zu unterlaufen.
Zudem enthält der angefochtene Bescheid
schließlich keinerlei nähere Beschreibung und Auseinandersetzung
mit den unterirdischen und den oberirdischen Teilen des zu bewilligenden Projekts,
so dass völlig unklar bleibt, wie weit welche Berufungswerber tatsächlich
von der zu bebauenden Liegenschaft einerseits und dem zu errichtenden Projekt
andererseits (seien es seine oberirdischen oder seine unterirdischen Teile)
entfernt liegen.
Der angefochtene Bescheid verletzt schließlich und endlich auch einen
zentralen Grundsatz jedes Verwaltungsverfahrens, nämlich den Grundsatz
der Wahrung des Parteiengehörs. Den BW war und ist es bis dato nicht
möglich, vollständige Akteneinsicht zu nehmen. Auch der nunmehr
vorliegende und angefochtene Bescheid teilt den BW aber in keiner Weise mit,
warum im Falle der BW eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher
Rechte im Sinne des § 134 a BauOW nicht möglich sein solle, ja nicht
denkbar ist. [...]
[ ] sei schon hier deponiert, dass den BW wegen dann wohl anzunehmender krasser und nicht vertretbarer Verletzung von grundlegenden verfahrensrechtlichen Vorschriften (insbesondere wie erwähnt den Vorschriften zur Wahrung des Parteiengehörs) nur noch der Gang zu den Höchstgerichten, einschließlich dem Verfassungsgerichtshof, üblich bliebe."
[...]
die Antragsteller und nunmehrigen Berufungswerber
im verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht zu einer mündlichen
Verhandlung geladen wurden und sie daher auch in diesem
Baubewilligungsverfahren keine Gelegenheit hatten, spätestens bei einer
mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a B0 gegen
die
geplante Bauführung vorzubringen. Nach der Aktenlage wurde zwischenzeitlich
mit Bescheid der Magistratsabteilung 37-BB vom 10. Jänner 2005 [...]
die beantragte Baubewilligung betreffend die Errichtung einer Tiefgarage auf
dem Bacherplatz erteilt. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung ist
das Baubewilligungsverfahren derzeit bei der Berufungsbehörde anhängig.
[...]
Zufolge der besonderen Bebauungsbestimmungen BB l und BB2 ist für die
verfahrensgegenständlichen Liegenschaften auf den mit Epk BB1 und Esp
BB2 bezeichneten und mit Grenzlinien abgegrenzten Grundflächen in der
Tiefe unterhalb des Niveaus bis zu einer Höhe von 21,70 m über Wiener
Null die Widmung ,,Bauland/Wohngebiet", vorbehalten für eine Anlage
zum Einstellen von Kraftfahrzeugen festgesetzt. Entsprechend dem Plan zur
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen liegen die Liegenschaften der Antragsteller
[...] den in Rede stehenden vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaften getrennt
durch öffentliche Verkehrsflächen, die in diesen Bereichen eine
Breite von
knapp über 15 m aufweisen, gegenüber.
[...] ist festzuhalten, dass die geplante Tiefgarage unter dem Niveau der in Rede stehenden Liegenschaften in der festgesetzten Widmung ,,Bauland/Wohngebiet" errichtet werden soll und somit die Regelung des 5 134 Abs. 3 B0 über benachbarte Liegenschaften im Bauland maßgebend ist, zumal die Widmung Grünland die Errichtung einer Tiefgarage gar nicht ermöglichen würde.
[...]
Wenngleich es zutrifft, dass die Bestimmung des
§ 134 Abs. 3 zweiter Satz B0
nicht allein auf das Vorliegen einer benachbarten Liegenschaft abstellt, sondern
weiters fordert, dass die Eigentümer dieser Liegenschaft durch den geplanten
Bau und dessen Widmung in ihren im § 134a B0 erschöpfend festgelegten
subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sein können [...], ist
festzuhalten, dass sich die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen
Bescheid, wonach ,,dies - wie bei ausschließlich unterirdischen Bauteilen
generell anzunehmen - nicht der Fall" sei, als unzutreffend erweist,
zumal auch der Betrieb einer unterirdischen Tiefgarage geeignet ist, Immissionen
im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e B0 herbeizuführen. Dies wurde
auch von den Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 29. September 2004 ausdrücklich
geltend gemacht. Für die Beurteilung der Parteistellung kommt es nur
auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung an, nicht aber darauf, ob
diese durch das Bauvorhaben auch erfolgt [...]. Nach der Judikaturdes Verwaltungsgerichtshofes
ist auch bei der Errichtung einer Tiefgarage im Ermittlungsverfahren durch
Beiziehung von Amtssachverständigen zu prüfen, ob die Tiefgarage
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Immissionen im Sinne des §
6 B0 und § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes zulässig ist [...].